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   BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13   

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BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13 (https://dejure.org/2014,6347)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2014 - 4 CN 1.13 (https://dejure.org/2014,6347)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 (https://dejure.org/2014,6347)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 2a; BauGB § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3
    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Planänderung; mehrfache Auslegung; Einwendungen; Präklusion.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 47 Abs. 2a
    Bebauungsplan; Einwendungen; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Planänderung; Präklusion; mehrfache Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 2a VwGO, § 3 Abs 2 BauGB, § 4a Abs 3 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB
    Präklusion bei unterbliebener erneuter Stellungnahme zu wiederholt ausgelegtem Bebauungsplanentwurf

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Einwendungen eines Eigentümers im Falle mehrfacher öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs innerhalb der Auslegungsdauer einer weiteren öffentlichen Auslegung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nochmalige Erhebung von Einwendungen gegen erneut ausgelegten Bebauungsplan zur Vermeidung der Präklusion im Normenkontrollverfahren

  • rewis.io

    Präklusion bei unterbliebener erneuter Stellungnahme zu wiederholt ausgelegtem Bebauungsplanentwurf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Einwendungen eines Eigentümers im Falle mehrfacher öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs innerhalb der Auslegungsdauer einer weiteren öffentlichen Auslegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jede Planänderung muss gerügt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mehrfache öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Präklusion möglich, wenn Antragsteller bei weiterer öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs keine Einwendung erhebt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Präklusion von früheren Einwendungen nach erneuter Offenlegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Präklusion von früheren Einwendungen nach erneuter Offenlegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Präklusion möglich, wenn Antragsteller bei weiterer öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs keine Einwendung erhebt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 149, 88
  • NVwZ 2014, 786
  • DÖV 2014, 677
  • BauR 2014, 1136
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 CN 3.10

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Einwendungen; Präklusion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13
    Da § 47 Abs. 2a VwGO zum Ziel hat, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BTDrucks 16/2496 S. 18, Urteile vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22, vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 14, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 16 und vom 18. November 2010 - BVerwG 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 10), mag dies etwa in solchen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in denen ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht.

    Mit einer unverhältnismäßig hohen, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbaren Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes wird er nicht konfrontiert (vgl. Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 12), zumal die Möglichkeit, den Bebauungsplan in einem (späteren) verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls inzident überprüfen zu lassen, durch § 47 Abs. 2a VwGO nicht berührt wird (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 257c).

    Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 4 CN 4.09

    Bebauungsplan; Auslegung; Einwendungen; Normenkontrollverfahren; Präklusion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13
    Da § 47 Abs. 2a VwGO zum Ziel hat, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BTDrucks 16/2496 S. 18, Urteile vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22, vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 14, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 16 und vom 18. November 2010 - BVerwG 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 10), mag dies etwa in solchen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in denen ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht.

    Der Umstand, dass der Hinweis vom Text des § 47 Abs. 2a VwGO abwich und sich stattdessen am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geänderten Fassung orientierte, steht dem Eintritt der Präklusionswirkung nicht entgegen; denn die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen irrezuführen und von der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13
    Da § 47 Abs. 2a VwGO zum Ziel hat, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BTDrucks 16/2496 S. 18, Urteile vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22, vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 14, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 16 und vom 18. November 2010 - BVerwG 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 10), mag dies etwa in solchen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in denen ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht.

    Reagiere der Antragsteller auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung, sei nämlich davon auszugehen, dass sich sein Abwehrwille auch gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richte, die er durch das ergänzende Verfahren finden solle (vgl. Urteil vom 24. März 2010 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13
    Da § 47 Abs. 2a VwGO zum Ziel hat, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BTDrucks 16/2496 S. 18, Urteile vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22, vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 14, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 16 und vom 18. November 2010 - BVerwG 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 10), mag dies etwa in solchen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in denen ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - 2 D 14/10

    Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan bei vorheriger Möglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13
    Würde der Antragsteller aus der Obliegenheit entlassen, eine weitere Stellungnahme abzugeben, wäre die Gemeinde dem Risiko ausgesetzt, dass sie in der Annahme, er sei mit der geänderten Planung einverstanden, seine konkreten Belange verkennt und nicht mehr vor dem Satzungsbeschluss in die Entscheidung einstellen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE - BauR 2012, 915 = ZfBR 2012, 463 = juris Rn. 39).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

    Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16).

    Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 CN 2.15

    Normenkontrollantrag; Präklusion; Einwendung; Einwender; Auslegung;

    Die Norm soll verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, und dient der vom Gesetzgeber angestrebten Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 15).

    Die Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO setzt schließlich voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 12).

  • OVG Hamburg, 08.06.2016 - 2 E 6/15

    Umwandlung einer als Parkplatz genutzten Fläche durch Bebauungsplan als Maßnahme

    Der Umstand, dass dieser Hinweis von dem Text des § 47 Abs. 2a VwGO abweicht und sich stattdessen am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geänderten Fassung orientierte, steht dem Eintritt der Präklusionswirkung nicht entgegen; denn die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen irrezuführen und von der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (siehe BVerwG, Urt. v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 93; v. 27.10.2010, BVerwGE 138, 84, 87 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012, BauR 2013, 1102, 1105 f.).
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